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Geltendmachung von Ansprüchen
Wenn keine gütliche Einigung erfolgt ist, können mit der Bestätigung über das durchgeführte Schlichtungsverfahren, Ansprüche beim zuständigen Gericht geltend gemacht werden.
Bei Diskriminierungen von Beamten sind die Ansprüche bei der Dienstbehörde geltend zu machen. Dabei sind gesetzliche Fristen für die Geltendmachung zu beachten.
Schadenersatz bei Diskriminierung
Bei Verletzung des Diskriminierungsverbotes hat die betroffene Person Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. Anspruchsberechtigt sind körperlich, geistig, psychisch oder sinnesbehinderte Menschen. Unter bestimmten Voraussetzungen auch deren Angehörige.
Klage bei Gericht
Der Schadenersatzanspruch kann bei den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden.
Das Gesetz sieht dabei eine Erleichterung für KlägerInnen vor:
- Sie brauchen den Umstand der Diskriminierung bloß glaubhaft machen.
- Der/Die für die Diskriminierung Verantwortliche muss beweisen, das die ungünstigere Behandlung nicht aufgrund der Behinderung erfolgt ist.
- Alle anderen Vorbringen müssen bewiesen werden, sofern sie vom Prozessgegner bestritten werden.
Ein Gerichtsverfahren ist unter Umständen mit erheblichen Kosten verbunden. Eine rechtliche Beratung vor Einbringung einer Klage ist daher ratsam.
Verbandsklage
Die österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (ÖAR) kann in Fällen von allgemeinem rechtlichen Interesse eine Verbandsklage einbringen.
Sie ist nur auf Feststellung gerichtet, dass ein bestimmter Sachverhalt eine Diskriminierung im Sinne des Gesetzes darstellt. Ein Schadenersatz kann auf diesem Weg nicht eingeklagt werden.